SATZUNGEN

des Sportklub Rapid

 

I. A l l g e m e i n e s

§ 1

Name, Zweck und Sitz

Der Klub führt den Namen "Sportklub Rapid" (kurz genannt "SK Rapid"), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Ertüchtigung der Jugend sowie die Pflege und Verbreitung des Körpersportes.

Der Zweck wird erreicht durch regelmäßige Übungen, Wettkämpfe und Vorträge, sowie durch Errichtung und fachgemäße Leitung von Sportanlagen und dergleichen.

Die Tätigkeit des Vereines ist grundsätzlich nicht auf Gewinn gerichtet.

 

§2

Aufbringung der Geldmittel

Die Geldmittel des Klubs werden aufgebracht:

a) durch Mitgliedsbeiträge

b) durch die Erträgnisse von Veranstaltungen des Klubs

c) durch Sponsoren

d) durch Beihilfe aus öffentlichen Mitteln

e) durch freiwillige Zuwendungen der fördernden Mitglieder

f) durch sonstige Einnahmen.

 

§ 3

Klubfarbe

Die Klubfarben sind grün-weiß, zusätzlich einer allfälligen von den Sponsoren bezeichneten Werbeaufschrift. Die Klubkleidung wird vom Präsidium festgelegt.

 

§ 4

Dauer der Tätigkeit des Vereins

Die Dauer der Vereinigung ist unbeschränkt. Der Verein beginnt seine Tätigkeit aufgrund dieser Satzungen mit Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

II. M i t g l i e d e r

§ 5

Der SK Rapid unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:

1. - Ordentliche Mitglieder

2. - Stiftungsmitglieder

3. - Ehrenmitglieder

4. - Sektionsmitglieder

5. - Fördernde Mitglieder

    a) Sponsoren

    b) Sonstige fördernde Mitglieder

6. - Aktiv sportausübende Mitglieder

    a) Amateur- und Jugendsportler

    b) Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler,

gemäß den jeweiligen Bestimmungen des "ÖFB".

Eine Doppelmitgliedschaft ist zulässig, wenn die Pflichten jeder einzelnen Mitgliedschaft erfüllt werden.

Eine Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft führt jedoch auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht zu einem doppelten oder mehrfachen Stimmrecht.

 

§ 6

Ordentliche Mitglieder

1.) Ordentliches Mitglied können physische und juristische Personen sein.

2.) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied muß vom Bewerber selbst beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist an das Präsidium zu richten.

3.) Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Angabe einer Begründung.

4.) Ordentliche Mitglieder müssen keinen der betriebenen Sportzweige aktiv ausüben. Sie werden bei der nächsten Hauptversammlung oder bei         der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt.

5.) Das ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie passives Wahlrecht, das Stimmrecht jedoch nur, wenn es dem Klub 3 Jahre ohne Unterbrechung angehört hat. Seine Hauptaufgabe besteht darin, für den SK Rapid tätig mitzuwirken.

6.) Ordentliche Mitglieder haben Anspruch auf einen Tribünenplatz nach Maßgabe der verfügbaren Plätze gegen Bezahlung bei allen selbständigen Veranstaltungen des SK Rapid.

7.) Für die von Sponsoren bzw. die von einem Sponsorensyndikat nominierten Personen gelten die in den Absätzen 5 und 6 festgesetzten Fristen und Beschränkungen nicht.

 

§ 7

Stiftungsmitglieder

Ein ordentliches Mitglied kann die Aufnahme als Stiftungsmitglied beantragen, wenn es bereit ist, einen erhöhten Mitgliedsbeitrag - den Stiftungsbeitrag - im Voraus zu leisten. Dieser Antrag ist an das Präsidium zu richten, welches darüber ohne Angabe von Gründen entscheidet. Sobald das Stiftungsmitglied den Stiftungsbeitrag nicht mehr leistet, verliert es seine Eigenschaft als Stiftungsmitglied.

Stiftungsmitglieder haben ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.

Sie haben Anspruch auf einen Tribünenplatz gegen Bezahlung bei allen selbständigen Veranstaltungen des SK Rapid.

 

§ 8

Ehrenmitglieder

Diese hohe Auszeichnung, die der Klub zu vergeben hat, kann jenen Personen zuteil werden, die sich für die Interessen des Klubs uneigennützig in ganz besonderer Weise hervorgetan haben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet das Präsidium ohne Angabe von Gründen. Das Präsidium beantragt in der Hauptversammlung die Ernennung des Ehrenmitgliedes.

Ehrenmitglieder können werden:

a) Verdiente Funktionäre, die 10 Jahre beim SK Rapid tätig waren, oder sich durch ihre Tätigkeit außerordentliche Verdienste erworben haben.

b) Aktiv sportausübende Mitglieder, die 10 Jahre beim Klub in der Kampfmannschaft (Fußball) oder in einem anderen Sportzweig als Spieler oder Trainer tätig waren und ihre aktive Laufbahn beim Klub beendet haben oder sonst sich außerordentliche Verdienste für den SK Rapid erworben haben.

Jeweils anrechenbar ist nur jene Zeit, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegt wurde.

Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.

 

§ 9

Sektionsmitglieder, VIP-Mitglieder

a) Sektionsmitglieder können nur physische Personen werden. Sie üben innerhalb des SK Rapid keinen aktiven Leistungssport aus, sondern vollziehen in ihrem eigenen Interesse Leibesertüchtigung.

Das Mitglied hat seine Aufnahme beim Präsidium selbst zu beantragen, welches über die Aufnahme ohne Angabe von Gründen entscheidet. Sektionsmitglieder haben nach den Anweisungen der zuständigen Betreuer das Recht auf Benützung des Sportinventars. Sie haben ferner freien Zutritt zu allen Veranstaltungen ihres Sportzweiges auf dem eigenen Sportplatz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Freikarten.

Sektionsmitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Hauptversammlung. Sie erhalten eine das Mitglied als Sektionsmitglied kennzeichnende Mitgliedskarte.

 

b) Bei der sogenannten "VIP-Mitgliedschaft" handelt es sich lediglich um eine Abonnementform, deren Bedingungen vom Präsidium festgelegt werden. Diese Bedingungen können vom Präsidium auch unterschiedlich für juristische Personen bzw. Unternehmen und für physische Personen festgelegt werden. Wenn "VIP-Mitglieder" nicht gleichzeitig zu jenem Personenkreis zählen, der gemäß dieser Satzung Sitz und Stimme in der Hauptversammlung hat, sind sie weder zur Anwesenheit noch zur Stimmabgabe in der Hauptversammlung berechtigt.

 

§ 10

Die Sponsoren

a) Das Präsidium ist berechtigt, Sponsorverträge abzuschließen. Sponsor kann jede physische oder juristische Person sein, die sich bereit erklärt, den SK Rapid finanziell bedeutend zu unterstützen. Das Ausmaß dieses Sponsorbeitrages richtet sich nach dem zugrundeliegenden Sponsorvertrag.

Die Sponsoren haben das Recht je einen Vertreter in das Kuratorium zu delegieren. Die von den Sponsoren delegierten Vertreter müssen dem SK Rapid zum Zeitpunkt der Entsendung als ordentliches Mitglied angehören oder ein Beitrittsgesuch an den Verein richten.

Der (die) vom (von den) Sponsor(en) oder einem Sponsorensyndikat delegierten Vertreter haben ab ihrer Aufnahme als ordentliches Mitglied Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Sollte während der Funktionsdauer des delegierten Vertreters der Sponsorvertrag ablaufen bzw. nicht mehr verlängert werden, so scheidet der durch den Sponsor delegierte Vertreter aus seiner Funktion aus.

Solange ein Sponsorensyndikat als Hauptsponsor des Vereines auf-tritt, ist es berechtigt zwei Drittel der Präsidiumsmitglieder zu no-minieren, die die Hauptversammlung wählt, und festzulegen, ob das Präsidium aus 6, 9, 12, 15 oder 18 Mitgliedern bestehen soll.

Der Präsident und das dritte Mitglied des Präsidiums, das ist der Finanzreferent, werden, so lange ein Sponsorensyndikat Hauptsponsor ist, vom Sponsorensyndikat nominiert bzw. vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt ( die vom Sponsorensyndikat als Präsident und Finanzreferent vorgeschlagenen Kandidaten sind in die vom Sponsorensyndikat nominierten zwei Drittel der Präsidiumsmitglieder einzurechnen).

Die Sponsorverträge enthalten nähere Bestimmungen über die damit verbundenen Werbemaßnahmen.

Neue Sponsorverträge müssen vor dem Abschluß durch das Präsidium dem Kuratorium zur Begutachtung vorgelegt werden.

Den Sponsoren erwachsen nach Ablauf des Sponsorvertrages und Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen keinerlei weitere Belastungen, insbesondere auch nicht für Handlungen der von ihnen gemäß den Statuten beauftragten Delegierten und gewählten Funktionäre. 

 

§ 11

Aktiv sportausübende Mitglieder

Aktiv sportausübende Mitglieder können ihre Aufnahme beim Präsidium beantragen, welches ohne Angabe von Gründen hierüber entscheidet. Soferne ein aktiv sportausübendes Mitglied aufgrund eines besonderen Vertrages tätig wird, ersetzt der Abschluß des Vertrages den Beschluß über die Aufnahme des Mitgliedes.

Aktiv sportausübende Mitglieder sind:

a) Amateur- und Jugendsportler

b) Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler.

Aktiv sportausübende Mitglieder haben in der Hauptversammlung weder Sitz noch Stimme.

 

§ 12

Amateur- und Jugendsportler

Amateur- und Jugendsportler werden den Sektionen je nach dem ausgeübten Sportzweig zugeteilt, insoferne deren Mitgliedschaft nach den einschlägigen Disziplinen und Schulvorschriften zulässig erscheint.

Amateur- und Jugendsportler haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Freikarten freien Zutritt auf dem eigenen Sportplatz zu den sportlichen Veranstaltungen ihrer Sektion. Sie haben ein beschränktes Recht auf Benutzung des Klubinventars.

 

§ 13

Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler

Hiezu gehören alle aktiv sportausübenden Mitglieder, die zu sportlicher Leistung dem SK Rapid gegenüber aufgrund von Verträgen verpflichtet sind. Es gelten für sie zusätzlich die Bestimmungen des § 14 für Amateur- und Jugendsportler.

Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖFB besonders zu beachten.

 

§ 14

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Ansehen des SK Rapid stets hoch zu halten und zu fördern. Sie sollen alles unterlassen, was dem Ansehen des SK Rapid abträglich erscheint.

Sitz und Stimme in der Hauptversammlung kommt folgenden Mitgliedern zu:

a) Ordentlichen Mitgliedern, Stimmrecht jedoch nur sofern sie dem Verein drei Jahre lang ohne Unterbrechung angehören (Ausnahme § 6, Zif. 8).

    Jugendliche können ordentliche Mitglieder ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres werden.

b) Stiftungsmitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

 

 Das passive Wahlrecht steht folgenden Mitgliedern zu:

a) Ordentlichen Mitgliedern

b) Stiftungsmitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Sektionsmitgliedern

Jedes Mitglied zahlt je nach seiner Zugehörigkeit eine entsprechend einmalige Beitrittsgebühr im vorhinein sowie einen jährlichen Beitrag. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Hauptversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen. Alle Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Festsetzung unterschiedlicher Beiträge, insbesondere für Jugendliche, Pensionisten oder in sozial berücksichtigungswürdigen Fällen ist zulässig.

Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres für das ganze Jahr im vorhinein zu bezahlen. Neu eintretende Mitglieder haben unverzüglich den vollen Jahresmitgliedsbeitrag zu erlegen.

Für Ehrenmitglieder wird kein Mitgliedsbeitrag festgesetzt. Diese leisten Beiträge nach eigener Einschätzung.

Das Präsidium hat das Recht, in berücksichtigungswürdigen Fällen Stundungen oder überhaupt die Erlassung der Zahlung der Beiträge zuzugestehen.

Solange Mitglieder oder Funktionäre des SK Rapid für ihre Tätigkeit Bezüge (Gehalt oder sonstige Zuwendungen) erhalten, ruht ihr Stimmrecht.

Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 14 Tagen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, gehen der Mitgliedschaft verlustig und gelten automatisch als ausgeschlossen. Sollten sie nach einem derartigen automatischen Ausschluß wieder dem Verein beitreten, gelten die Bestimmungen des § 6 in vollem Umfang.

Soferne ein Mitglied durch sein Verhalten den Ruf des SK Rapid schädigt, sich den Satzungen widersetzt oder sonst durch Unfug Anstoß erregt, kann das Präsidium nach Abwägen aller Umstände über das Mitglied eine Verwarnung oder den Ausschluß (siehe auch § 15 lit b) aussprechen.

Mit der Verwarnung können Auflagen verbunden sein, insbesondere dahin, daß dem verwarnten Mitglied das Betreten des Sportplatzes auf Zeit oder Dauer verboten wird.

Jede Verwarnung sowie die damit verbundenen Auflagen sind zu begründen.

 

§ 15

Endigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim SK Rapid endigt durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) automatischer Beendigung wegen nicht fristgerechter Bezahlung des Mitgliedbeitrages

d) Tod

Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem SK Rapid gegenüber dem Präsidium jederzeit erklären. Der Austritt hat mittels eingeschriebenen Briefes erklärt zu werden und gilt ab Eingang des Schreibens beim SK Rapid. Das austretende Mitglied ist jedoch verpflichtet, die bis zum Ende des Kalenderjahres anfallenden Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

Bei aktiv sportausübenden Mitgliedern kann das Präsidium, sofern nicht gesondert Verträge bestehen, den Austritt zur Kenntnis nehmen, muß jedoch die Statuten des betroffenen Sportverbandes beachten.

Das Präsidium hat das Recht ein Mitglied auszuschließen, wenn es durch sein Betragen den Ruf des SK Rapid schädigt, sich den Satzungen widersetzt, die mit einer Verwarnung gemäß § 14 verbundenen Auflagen mißachtet oder sonst durch Unfug Anstoß erregt. Das Präsidium hat vor Beschlußfassung das Mitglied zu einer Stellungnahme aufzufordern und sodann nach Abwägung aller Umstände zu entscheiden. Der Ausschluß ist zu begründen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, binnen 30 Tagen ein Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieser Satzung anzurufen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat seine Mitgliedskarte unverzüglich dem Klub zurückzuerstatten.

Im Falle des Todes endigt die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Todes. Die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres gelten als erlassen. Die Mitgliedskarte kann den Erben des Mitgliedes vom Präsidium als bleibendes Andenken belassen werden.

 

 

III. O r g a n e

§ 16

Organe des SK Rapid sind:

a) Willensbildende Organe

    Die Hauptversammlung

    Das Präsidium

b) Das Wahlkomitée

c) Die Revision

d) Organe beratender Funktion

    Die Mitgliederversammlung

    Der Ältestenrat

    Das Kuratorium

    Der Vorstand für besondere Einzelreferate

e) Das Schiedsgericht bzw. der Berufungssenat

 

§ 17

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung kann sein:

a) die ordentliche

b) die außerordentliche.

Die Einberufung jeder Hauptversammlung ist allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.

Wahlvorschläge sind von den zuständigen Gremien spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen.

Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Sollte die Beschlußfähigkeit zur angesetzten Stunde nicht erreicht sein, so gilt die Hauptversammlung auf eine Stunde später vertagt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig, soferne auf diese Möglichkeit schon bei der Einberufung zur betreffenden Hauptversammlung hingewiesen wurde.

Die Hauptversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Personalwahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit); bei Stimmengleichheit gilt das an Mitgliedsjahren ältere Mitglied als gewählt.

Auf Antrag des Präsidiums kann die Hauptversammlung mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, daß über bestimmte Kollegialorgane en bloc abgestimmt wird.

Mitgliederanträge, über die in der Hauptversammlung abgestimmt werden soll, müssen mindestens 8 Tage vor der stattfindenden Hauptversammlung dem Präsidenten schriftlich in der Form vorgelegt werden, in der über sie abgestimmt werden soll.

Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden; es ist nicht übertragbar.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Abwesenheit ein Vizepräsident, im Falle dessen Abwesenheit ein von der Versammlung ad hoc gewählter Vorsitzender.

 

§ 18

Zuständigkeit der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl bzw. die Bestätigung der Mitglieder des Präsidiums

    die Bestätigung der Mitglieder des Kuratoriums

    die Wahl des Vorstandes für besondere Einzelreferate

    die Wahl der Revisoren

    die Wahl des Schiedsgerichtes bzw. des Berufungssenates

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern über Antrag des Präsidiums

c) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichts der Revisoren

d) die Entlastung der gewählten oder bestätigten Funktionäre

e) die Festsetzung der Klubbeiträge (Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag und Stiftungsbeitrag) über Antrag des Präsidiums

f) die Beschlußfassung über Funktionärs- und Mitgliedsanträge

g) die Änderung der Statuten

h) die Auflösung des Vereines und die Festsetzung der Richtlinien

    für die Liquidation.

 

Die ordentliche Hauptversammlung ist weiters ausschließlich zuständig für:

a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

b) die Entgegennahme der Berichte der Funktionäre

c) die Wahl des Ehrenpräsidenten.

 

§ 19

Wahl der Funktionäre

Die Funktionäre des SK Rapid werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren unter Berücksichtigung der in dieser Satzung festgelegten Nominierungs- bzw Vorschlagsrechte gewählt. Auch mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl für eine Funktion gilt bei mehreren Kandidaten derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei einer Wahl en bloc wird diese Regelung sinngemäß angewendet. Juristische Personen können nicht gewählt werden, wohl aber deren ausgewiesene Vertreter.

Die Wahl der Präsidiums-, Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder erfolgt jedenfalls schriftlich und geheim. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Über die Wahl anderer Funktionäre kann auf Antrag des Präsidiums, über den mit Mehrheit per Handheben entschieden wird, offen und per acclamationem abgestimmt werden.

 

§ 20

Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus 6, 9, 12, 15 oder 18 Mitgliedern und zwar:

1) dem Präsidenten

2) dem Vizepräsidenten

3) einem Präsidiumsmitglied als Finanzreferent

4) einem Präsidiumsmitglied asl Stellvertreter des Finanzrefe- renten

5) einem Präsidiumsmitglied für Schriftverkehr

6) weiteren Mitgliedern bis zur Auffüllung der jeweils festge- setzten Anzahl.

 

Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Hauptversammlung gewählt.

Die Nominierungs- bzw. Delegierungsrechte sind geregelt wie folgt:

a) Sponsoren werden in einem Sponsorensyndikat zusammengefaßt.

Innerhalb des Sponsorensyndikates, das in Sponsorensitzungen zusammentritt, wird für die Nominierung der vom Sponso-rensyndikat gestellten   Präsidiumsmitglieder und die Bekanntgabe der vom Sponsorensyndikat gewünschten Gesamtanzahl der Präsidiumsmitglieder ein Treuhänder     bestellt.

Das Sponsorensyndikat hat, soferne es mindestens 50 (fünfzig) % (Prozent) der Jahresausgaben des SK Rapid bestreitet, das Recht, zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums zu stellen und pro Sponsor einen Vertreter in das Kuratorium zu delegieren. Die vom Sponsorensyndikat nominierten bzw. delegierten Funktionäre werden in der Hauptversammlung gewählt.

Die vom Sponsorensyndikat oder dem einzelnen Hauptsponsor nominierten bzw. delegierten Vertreter müssen dem SK Rapid zum Zeitpunkt der Entsendung als ordentliches Mitglied angehören oder ein Beitrittsgesuch an den Verein richten.

Die vom Sponsorensyndikat delegierten Vertreter haben ab ihrer Aufnahme als ordentliches Mitglied Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Bei Veränderungen in der Zusammensetzung des Sponsorensyndikates zwischen den Terminen ordentlicher Hauptversammlungen kann das Sponsorensyndikat von ihm nominierte Präsidiumsmitglieder abberufen. Je S 100.000,-- Sponsorleistung pro rata temporis gewähren eine Stimme.

Wenn nur ein Sponsor vorhanden ist, entfällt die Verpflichtung zur Bestellung eines Treuhänders. Wenn nur ein Sponsor vorhanden ist, der gleichzeitig die Funktion eines Hauptsponsors erfüllt, weil er mehr als 50 (fünzig) % (Prozent) des Ausgabenrahmens des SK Rapid finanziert, stehen diesem Sponsor die Rechte des Sponsorensyndikates zu.

 

b) Der Präsident und das dritte Mitglied des Präsidiums, das ist der Finanzreferent, werden, so lange ein Sponsorensyndikat Hauptsponsor ist, vom Sponsorensyndikat gemäß § 10 nominiert und von der Hauptversammlung gewählt. Dies gilt sinngemäß auch bei einem einzelnen Hauptsponsor. Auf die Einrechnung gemäß § 10 wird verwiesen.

 

c) Das Kuratorium kann nach diesbezüglicher Beschlußfassung spätestens 14 Tage vor dem Termin der ordentlichen Hauptversammlung ein Mitglied für das Präsidium nominieren. Auch dieses Präsidiumsmitglied wird in der Hauptversammlung gewählt.

 

d) Die übrigen Mitglieder des Präsidiums und der übrigen Organe und Ausschüsse werden gemäß § 35 durch das Wahlkomitée nominiert und in der Hauptversammlung gewählt.

 

e) Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums währt mindestens bis zur Beendigung der auf ihre Wahl folgenden nächsten Hauptversammlung. Über eine allfällig längere Funktionsperiode, die 3 Jahre nicht überschreiten darf, entscheidet die Hauptversammlung.

Wiederwahl ist zulässig.

 

f) Sollte weder ein Hauptsponsor noch ein Sponsorensyndikat vorhanden sein, das die Funktion eines Hauptsponsors erfüllt, besteht das Präsidium aus maximal 6 Personen. Hier richtet sich der Wahlvorgang nach § 35.

 

g) Bleibt ein Mitglied des Präsidiums dreimal nacheinander ohne stichhaltige Entschuldigung den Sitzungen fern, so geht es seines Mandates verlustig und kann durch Kooptierung ersetzt werden. Die Kooptierung erfolgt durch das Präsidium.

 

h) Jedes Mitglied des Präsidiums kann freiwillig seinen Rücktritt als Präsidiumsmitglied erklären. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Kooptierung eines seines Mandates verlustig gegangenen Präsidiumsmitgliedes analog.

Wird ein Mitglied des Präsidiums, das vom Sponsor delegiert ist, seines Mandates verlustig, so hat der Spnsor das Recht, einen Ersatzmann zu delegieren.

Werden die vom Sponsorensyndikat oder einem Hauptsponsor zu nominierenden Präsidiumsmitglieder im Falle ihres Ausscheidens aus der Präsidiumsfunktion (aus welchem Grunde immer) innerhalb der gewählten Funktionsdauer nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen zwecks Kooptierung nachnominiert, kann das verbliebene Präsidium das Präsidium durch Kooptierung mit nachfolgender Bestätigung durch die Hauptversammlung auf sechs Personen auffüllen, sodaß jedenfalls ein funktionsfähiges Präsidium vorhanden ist.

Die Mandatsdauer eines kooptierten Mitgliedes endet zu jenem Zeitpunkt, zu welchem das Mandat des ersetzten Mitgliedes abgelaufen wäre.

Die Kooptierung eines Präsidiumsmitgliedes bedarf der Bestätigung in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung durch geheime Wahl. Sollte die Bestätigung versagt werden, hat die Hauptversammlung ein anderes Mitglied zu wählen.

 

i) Die Befugnisse des Präsidiums enden jeweils dann, wenn ein neues Präsidium gewählt ist.

 

§ 21

Aufgabenbereich des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung der laufenden Angelegenheiten des SK Rapid. Dem Präsidium ist zur Durchführung seiner Tätigkeit die Geschäftsstelle des Klubs beigegeben.

Das Präsidium ist das ausführende Organ des Vereines. Es ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die es für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung innerhalb des Vereines für erforderlich erachtet, insbesondere obliegt ihm die sportliche Leitung des Klubs. Den Spielern der 1. Mannschaft des SK Rapid hat mindestens ein Präsidiumsmitglied beizuwohnen.

Das Präsidium ist befugt, für die Geschäftsstelle und auch für die einzelnen Sektionen bezahlte Mitarbeiter mittels Vertrag zu engagieren. Es ist insbesondere ermächtigt, bei Bedarf und finanzieller Voraussetzung einen hauptamtlichen Klubmanager, der den Titel Generalsekretär führt, zu engagieren.

Das Präsidium ist für alle von ihm getroffenen Maßnahmen gegenüber dem Verein verantwortlich. Es hat die Vereinsgeschäfte mit der Umsicht und Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu führen. Vor Beginn eines neuen Vereinsjahres ist ein Budget zu erstellen, über dessen Einhaltung das Präsidium zu wachen hat.

Das Präsidium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Zur Bekanntgabe von Vorgängen im Präsidium an Dritte sind die in § 20 Abs 1 Zif 1 - 4 bezeichneten Präsidiumsmitglieder oder ein allfällig vom Präsidium bestellter Sprecher befugt, soferne das Präsidium nicht andere Verfügung trifft. Grundsätzlich ist über die Vorgänge im Präsidium Verschwiegenheit zu halten.

Die Bildung eines Präsidialausschusses zur Erledigung bestimmter vom Präsidium festgelegter Aufgaben ist zulässig.

Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit aller jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlußfähigkeit ist nach Einberufung aller Präsidiumsmitglieder gegeben. Bei Beschlußfassung in finanziellen Belangen ist die Anwesenheit des Finanzreferenten erforderlich. Die Vertretung abwesender Präsidiumsmitglieder ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Bevollmächtigt dürfen jeweils nur Präsidiumsmitglieder werden. Das Vorliegen der Vollmacht ist zu protokollieren.

Hinsichtlich der Beschlußfassung über Sponsorverträge sind die vom Hauptsponsor oder vom Sponsorensyndikat delegierten Präsidiumsmitglieder nicht stimmberechtigt.

 

§ 22

Vertretung des Vereins

Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Finanzreferenten oder dessen Stellvertreter vertreten. Jeder dieser vier Funktionäre vertritt gemeinsam mit einem zweiten vertretungsbefugten Funktionär (Kollektivvertretung mit Vier-Augen-Prinzip). Bei Geschäften, die finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen oder ziehen können, ist soll - jedoch nur im Innenverhältnis - die Zustimmung des Finanzreferenten oder dessen Stellverters vorliegen. 

 

§ 23

Beschlüsse des Präsidiums

Das Präsidium faßt insbesondere Beschlüsse über:

a) die Aufnahme von Mitgliedern

b) den Vorschlag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) den Vorschlag auf Ernennung zum Ehrenpräsidenten

d) die Verwarnung von Mitgliedern

e) den Ausschluß von Mitgliedern

f) die Antragstellung auf Festsetzung der Beitrittsgebühren für die einzelnen Mitgliederkategorien

g) die Antragstellung auf Festsetzung einer Beitragsordnung

h) den Abschluß von Verträgen, insbesondere des Sponsorvertrages und der Förderungsverträge

i) den Abschluß von Dienstverträgen

j) den Geschäftsbereich des Arbeitsausschusses

k) den Aufgabenbereich und die Befugnisse des Generalsekretärs

l) den Aufgabenbereich und die Befugnisse des Präsidialausschusses

Alle Beschlüsse, die wirtschaftlich verwertbare Rechte oder finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen oder ziehen können, sind jedoch nur unter der Voraussetzung wirksam, daß der Finanzreferent zustimmt.

Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich im Umlaufverfahren zustande kommen.

Bei den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gefaßten Beschlüsse auszuweisen hat.

 

§ 23a

Der Präsidialausschuß

Der Präsidialausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums, die vom Präsidium gewählt werden. So lange ein Sponsorensyndikat Hauptsponsor ist, werden zwei Mitglieder des Präsidialausschusses aus den Reihen der vom Sponsorensyndikat nominierten Präsidiumsmitglieder und ein Mitglied aus dem Kreis der übrigen Präsidiumsmitglieder gewählt. Einem einzelnen Hauptsponsor stehen auch bei Bildung des Präsidialausschusses die Rechte des Sponsorensyndikates zu. Der Präsidialausschuß oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit vom Präsidium abberufen werden.

 

§ 23b

Zuständigkeit des Präsidialausschusses

Der Präsidialausschuß ist für die ihm vom Präsidium zugewiesenen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörigen Veranlassungen zuständig. Der genaue Geschäftsbereich des Präsidialausschusses wird vom Präsidium mit Beschluß festgelegt.

 

§ 24

Der Präsident

Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er und der Vizepräsident sowie der Finanzreferent und dessen Stellvertreter sind jederzeit berechtigt an Sitzungen des Präsidialausschusses teilzunehmen. Der Präsident leitet die Hauptversammlung. Er ist auch für die sportliche Führung des Vereines im Rahmen dieser Statuten verantwortlich.

Im Falle seiner Verhinderung in der Leitung der Sitzung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten und im Falle von dessen Verhinderung durch ein Präsidiumsmitglied vertreten.

Sofern in der Hauptversammlung kein Präsident gewählt wurde, übernimmt der Vizepräsident den für den Präsidenten vorgesehenen Aufgabenbereich.

Hat die Hauptversammlung keinen Vizepräsidenten gewählt, so kann das Präsidium aus seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten bestimmen.

 

§ 25

Der Ehrenpräsident

Der Ehrenpräsident wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Hauptversammlung auf Lebenszeit gewählt. Diese höchste Auszeichnung des Vereins kann nur maximal zwei Personen zu Teil werden, die Mitglied des Präsidiums waren und für das Wohl des Vereins ganz außerordentlich beigetragen haben.

Ein Ehrenpräsident vertritt den Verein nicht nach außen und kann Rechtsgeschäfte für den Verein nicht rechtswirksam abschließen. Dies auch nicht gemeinsam mit einem Präsidiumsmitglied.

 

§ 26

Der Vizepräsident, der Finanzreferent

a) Dem Vizepräsidenten obliegt die innere organisatorische Leitung des SK Rapid, er ist gleichzeitig Stellvertreter des Präsidenten.

b) Der Finanzreferent und dessen Stellvertreter haben die finanzielle Gebarung des Vereines nach den Vorgaben des Präsidiums zu organisieren, zu planen und zu überwachen.

c) Vizepräsident und Finanzreferent bzw. dessen Stellvertreter haben Kontakt zum Generalsekretär und der Geschäftsstelle zu halten. Soweit das Präsidium nicht direkte Aufträge erteilt, überwachen sie in Vertretung des Präsidiums sowohl Generalsekretär als auch Geschäftsstelle. Sie sind diesen gegenüber, ebenso wie der Präsident selbst weisungsbefugt.

 

§ 27

Geschäftsstelle, Generalsekretär

Der Generalsekretär ist der verantwortliche Leiter der Geschäftsstelle. Er wird vom Präsidium bestellt.

Zum Abschluß von Rechtsgeschäften sind die Geschäftsstelle und der Generalsekretär nur über schriftliche Genehmigung des Präsidiums, das darüber Beschluß zu fassen hat, befugt. Im Rahmen seiner Beschlußfassung hat das Präsidium auch den finanziellen Rahmen der diesbezüglichen Ermächtigung festzulegen.

Der Generalsekretär darf im Rahmen klar umrissener Befugnisse vom Präsidium bevollmächtigt werden. Auf die Bestimmungen des § 26 wird verwiesen.

 

§ 28

Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Klubs ist das Hilfsorgan des Präsidiums. Sie erledigt alle mit der Führung des sportlichen und administrativen Betriebs zusammenhängende Angelegenheiten nach den Weisungen des Präsidiums. Die Geschäftsstelle mit allen ihren Mitarbeitern ist direkt dem Präsidium unterstellt, nur diesem, dem Geschäftsführer, dem Finanzreferenten und dem Generalsekretär verantwortlich. Die Geschäftsstelle erhält vom Präsidium und dem Generalsekretär (im Rahmen der ihm vom Präsidium übertragenen Befugnisse) den Kompetenzenkatalog und die Arbeitsrichtlinien vorgegeben.

Das Präsidium ist berechtigt, zur Führung der Geschäftsstelle geeignete Personen anzustellen bzw. diese bei Nichteignung zu kündigen.

Im allgemeinen hat die Geschäftsstelle folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Erledigung der gesamten Klubkorrespondenz

b) Führung der mit dem Sportklub aller Sektionen mit Sportvereinen und Sportverbänden verbundenen Evidenzen und administrativem Verkehr

c) Verwaltung und Beaufsichtigung des Sportplatzes im Einvernehmen mit dem hierfür zuständigen Vorstandsreferenten.

Die Geschäftsstelle führt auch die Klubkasse und die Buchhaltung. Sie hat alle buchmäßigen Behelfe zur Klarstellung und Bilanzierung der Klubwirtschaft zeitgerecht zu erstellen. Der Generalsekretär ist im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten berechtigt, die Buchhaltung zu Gänze oder teilweise außer Haus führen zu lassen.

 

§ 29

Präsidiumsmitglieder für besondere Aufgaben

Diese Präsidiumsmitglieder haben neben Sitz und Stimme im Präsidium zur Unterstützung des Geschäftsführers bzw. des sportlichen Leiters tätig zu sein. Im besonderen obliegt ihnen die Beobachtung des laufenden Geschäfts- bzw. Sportbetriebes, Veranstaltungsdurchführung, Werbemaßnahmen und Ideenverwertung.

 

§ 30

Stellvertretung

Jedes Mitglied des Präsidiums kann sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums bei den Sitzungen, ausgewiesen durch schriftliche Vollmacht, vertreten lassen. Lediglich hinsichtlich der Vertretung des Präsidenten gilt die unter § 24 festgelegte besondere Regelung. Jedes aus dem Präsidium ausscheidende Mitglied hat das Recht, in der dem Ausscheiden nachfolgenden Funktionsperiode in das Kuratorium aufgenommen zu werden. Dieses Recht erlischt, sollte das Ausscheiden aus dem Präsidium aus vereinsschädigenden Gründen erfolgen.

 

§ 31

Die Revision

Zur Kontrolle der Finanzgebarung sowie zur Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses wählt die Hauptversammlung 2 Revisoren und 1 Ersatzmann. Diese haben die Finanzrevision durchzuführen und die Jahresbilanz zu überprüfen. Es muß ihnen Einsicht in alle geforderten Unterlagen gewährt werden.

Die Amtsdauer der Revisoren währt mindestens bis zur Beendigung der auf ihre Wahl folgenden nächsten Hauptversammlung. Über eine allfällig längere Funktionsperiode, die drei Jahre nicht überschreiten darf, entscheidet die Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revision hat über Verlangen über ihre Tätigkeit dem Präsidium, Kuratorium und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie hat weiters einen schriftlichen Finanzbericht der ordentlichen Hauptversammlung zu erstatten. Der Revision obliegt es, die Entlastung des Geschäftsführers für Finanzen zu beantragen.

Die Mitglieder der Revision können verlangen, den Sitzungen jedes Organes zugezogen zu werden. Hierüber entscheidet das betreffende Organ. Ein Stimmrecht steht ihnen dabei nicht zu.

 

§ 32

Das Schiedsgericht bzw. der Berufungssenat

Für Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, zuständig.

Ausgenommen von der Schiedsgerichtsbarkeit sind Streitigkeiten

a) über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

b) aus Sponsor- und Förderungsverträgen.

Jedes Mitglied kann bei der Geschäftsstelle die Einberufung eines Schiedsgerichtes verlangen. Es hat dabei bereits einen Schiedsrichter namhaft zumachen. Daraufhin hat die Geschäftsstelle den Gegner aufzufordern seinerseits binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Unterläßt dies der andere Gegner, so hat der das Schiedsgericht anrufende Streitteil einen zweiten Schiedsrichter zu nominieren. Die Nominierung des zweiten Schiedsrichters ist dem Gegner bekanntzugeben. Dieser kann dann binnen acht Tagen ohne Angabe von Gründen seinerseits statt dem zweiten Schiedsrichter einen anderen Schiedsrichter namhaft machen, der dann an dessen Stelle Mitglied des Schiedsgerichtes ist.

Die beiden Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden.

Schiedsrichter und Vorsitzende können nur ordentliche Mitglieder sein.

Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Insbesondere steht jedem Mitglied das Recht zu, gegen einen Beschluß des Präsidiums auf Maßregelung oder Ausschluß binnen 30 Tagen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes anzurufen.

In diesem Fall kommt dem Präsidium die Stellung eines Gegners zu.

Die Parteien haben einen Schiedsvertrag gem. § 577 ff. ZPO zu unterfertigen.

Das Schiedsgericht entscheidet in einem nach den Vorschriften der ZPO abgeführten Verfahren mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist schriftlich auszufertigen und den Parteien eingeschrieben zuzusenden.

Aktiv sportausübenden Mitgliedern ist die Anrufung des Schiedsgerichtes nicht gestattet.

Die Sitzungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich, es kann jedoch jede Partei und das Präsidium, wenn es nicht Partei ist, einen Beobachter entsenden.

 

§ 33

Der Berufungssenat

Der Berufungssenat kann nur im Fall von Ausschlußstreitigkeiten angerufen werden.

Die Anrufung des Berufungssenates hat bei sonstiger Zurückweisung binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Schiedsgerichtes zu erfolgen. Der Berufungssenat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann das Urteil abändern, bestätigen oder zur neuerlichen Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverweisen. Die Entscheidung des Berufungssenates im Falle der Abänderung oder Bestätigung ist endgültig. Ein weiterer Rechtszug ist nicht vorgesehen.

Der Berufungssenat setzt sich aus 5 Mitglieder zusammen und zwar:

a) einem Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzender, der Jurist sein soll

b) zwei Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder

c) zwei Mitgliedern aus dem Kreise der Ehrenmitglieder

Für jedes Mitglied des Berufungssenates ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

Der Berufungssenat einschließlich der Ersatzmitglieder, wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Ersatzmitglieder sind zu den Sitzungen des Berufungssenates einzuberufen und treten im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle.

Der Berufungssenat hat unter tunlichster Beachtung der Bestimmungen der ZPO, insbesondere der über das Schiedsverfahren, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Sitzungen des Berufungssenates sind nicht öffentlich, es kann jedoch jede Partei und das Präsidium, wenn es nicht Partei ist, einen Beobachter entsenden.

 

§ 34

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des SK Rapid. Sie wird alle 2 Monate vom Präsidenten bzw. dem Geschäftsführer jeweils am ersten Montag einberufen. Ist dieser erste Montag ein Feiertag, so wird die Mitgliederversammlung eine Woche später stattfinden. Der Mitgliederversammlung kommt lediglich beratende Funktion zu. Sie faßt keinen Beschluß.

 

§ 35

Wahlkomitée

Wurde eine Hauptversammlung einberufen, bei der Neuwahlen von Funktionären auf die Tagesordnung gesetzt sind, hat der Präsident 14 Tage vorher eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit folgende Mitglieder eines zu konstituierenden Wahlkomitées:

a) zwei Vertreter der ordentlichen Mitglieder

b) einen Vertreter der Stiftungsmitglieder

Dazu entsendet das Kuratorium zwei seiner Mitglieder und das Präsidium ein Präsidiumsmitglied in das Wahlkomitée.

Diesem Komitée, das unverzüglich zusammentritt, obliegt die Aufstellung der Kandidatenlisten. Diese sind bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle zu übergeben. Erfolgt dies nicht oder nicht rechtzeitig, so sind von der Geschäftsstelle die bisherigen Funktionäre in den Wahlvorschlag aufzunehmen und der Hauptversammlung vorzulegen. Kandidatenlisten sind ausschließlich vom Wahlkomitée zu erstellen.

 

§ 36

Der Ältestenrat

Der Ältestenrat setzt sich jeweils aus sechs Klubmitgliedern zusammen, die nachweislich als ordentliches Mitglied am längsten dem SK Rapid angehören und kontinuierlich die Mitgliederversammlungen besuchen. Der Ältestenrat muß bei strukturellen Veränderungen, die den Verein betreffen, bei Ernennung und Auszeichnung von Mitgliedern zu Rate gezogen werden. Er kann von sich aus Vorschläge ausarbeiten und dem Präsidium zur Prüfung vorlegen. Der Ältestenrat ist verpflichtet im speziellen auf die Tradition des Vereines zu achten.

Das Präsidium entscheidet jeweils darüber, welche Mitglieder als die 6 ältesten anzusehen sind. Soferne beim sechstältesten Mitglied die Voraussetzungen für mehrere Mitglieder zutreffen, entscheidet unter ihnen das Los.

 

§ 37

Das Kuratorium

Das Kuratorium setzt sich aus einer unbestimmten Anzahl von Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden bzw. von der Hauptversammlung bei zulässiger Kooptierung durch das Präsidium nachträglich bestätigt werden. Sponsoren dürfen Kuratoriumsmitglieder vorschlagen. Die Wahl bzw. Kooptierung der von den Sponsoren vorgeschlagenen Kuratoriumsmitglieder fällt in der Zuständigkeit der jeweiligen Vereinsorgane. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt 3 Jahre, bei den von den Sponsoren dele-gierten Mitgliedern erlischt die Funktionsdauer jedoch auch schon vorher, soferne der Vertrag vorher ausläuft. Erstattet das Wahlkomi-tée keine Vorschläge für Neuwahlen, so gelten die bisherigen Mit-glieder des Kuratoriums für eine weitere Amtsperiode als gewählt.

Das Kuratorium soll durch seine persönliche Zusammensetzung ein wirtschaftlich-technischer Beirat des SK Rapid sein. Den Mitgliedern des Kuratoriums steht ein Ehrensitz bei jenen Veranstaltungen zu, bei denen der SK Rapid Einfluß auf die Kartenvergabe hat.

Unverzüglich nach ihrer Bestellung treten die Mitglieder des Kuratoriums zusammen und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Funktionsbezeichnung "Vorsitzender des Kuratoriums".

Das Kuratorium hat das Recht, durch seinen Vorsitzenden oder Stellvertreter vierteljährlich vom Präsidium und den Revisoren einen Tätigkeitsbericht zu verlangen. Aufgrund ihrer Erfahrungen können die Mitglieder des Kuratoriums durch ihren Vorsitzenden oder Stellvertreter dem Präsidium des Klubs jederzeit Anregungen in sportlicher und organisatorischer Hinsicht erteilen.

Über jede Sitzung des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführung hat durch ein im Kuratorium anwesendes Präsidiumsmitglied zu erfolgen.

 

§ 38

Der Vorstand für besondere Einzelreferate

Der Vorstand für besondere Einzelreferate besteht aus:

1.) dem juristischen Berater

2.) dem medizinischen Ratgeber

3.) dem Organisationsassistenten

4.) dem Jugendleiter für den gesamten Nachwuchs

5.) den Spielerbeobachtern und Einkaufsberatern

6.) dem Mitgliederreferenten

7.) dem Trainer der Kampfmannschaft

8.) den zwei Mannschaftsführern für Nachwuchsmannschaften

9.) den zwei Mitgliedern für besondere Aufgaben.

Die Mitglieder des Vorstandes für besondere Einzelreferate mit Ausnahme des Trainers der ersten Mannschaft, für welchen der mit ihm geschlossene Dienstvertrag gilt, werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Der Vorstand für besondere Einzelreferate wird regelmäßig zu Sitzungen mit dem Präsidium einberufen. Diese Sitzungen dienen der Berichterstattung, Diskussionen über Problemlösungen bzw. Verbesserungen und Vorschlägen.

Der Jugendleiter für die gesamte Nachwuchsarbeit ist verantwortlich für alle Verpflichtungen, Spielterminvereinbarungen und sportliche Betreuung (gemeinsam mit den Trainern) der Nachwuchsmannschaften.

Der juristische Berater, der Organisationsassistent, der Jugendleiter für die gesamte Nachwuchsarbeit, die Mannschaftsführer sowie die Spielerbeobachter und Einkaufsberater werden aus den Reihen der Mitglieder des SK Rapid gewählt, ihre Funktion ist ehrenamtlich.

 

§ 39

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des SK Rapid erfolgen, soweit im besonderen nichts anderes vorgeschrieben, durch Anschlag im Klubsekretariat oder durch Aussendungen. Jeder Funktionär hat sich an die Beschlüsse seines Organes zu halten. Öffentliche Erklärungen dürfen keine Herabsetzung, Diskriminierung oder Schädigung des SK Rapid oder eines Funktionärs oder eines Mitgliedes oder Sponsors enthalten.

Grundsätzlich sollen Erklärungen an die Massenmedien nur durch den Präsidenten oder ihren besonderen Beauftragten erfolgen. 

 

§ 40

Auflösung des Klubs

Die freiwillige Auflösung des Klubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Diese Hauptversammlung hat auch über die Verwendung des Klubvermögens und die Liquidation zu beschließen und einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Das nach Abstattung aller offenen Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist im Sinne §§ 34 ff BAO gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuzuführen.